3.3.2. Die Vorinstanz (S. 33 f. E. 2.3.2) ging von einer mehrfachen Nötigung aus mit der Begründung, die verschiedenen Nötigungshandlungen seien nicht von ein und demselben Willen getragen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn es ist aufgrund der Aussagen nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Türe abschloss und den Schlüssel einsteckte, um B. daran zu hindern, sich dem Streit zu entziehen. Der Beschuldigte gab vielmehr von Anfang an über sein Motiv glaubhaft Auskunft und nannte durchgehend, dass er wegen der offenen Busse verhindern wollte, dass die Nachbarn gestört werden und die Polizei kommt (UA 357 Ziff. 34; UA 359, - 12 -