3.3. 3.3.1. Wie die Vorinstanz (S. 33 E. 2.3.1) zutreffend aufgezeigt hat, hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Als Nötigungsmittel setzte er Gewalt und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit ein. Namentlich hat er B. den Mund zugehalten, die Türe abgeschlossen und den Schlüssel in seine Hosentasche gesteckt und B. das Handy weggenommen. Er hat damit die Willensfreiheit von B. beeinträchtigt und verhindert, dass diese die Nachbarn auf sich aufmerksam machen und die Polizei alarmieren konnte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich: Er wusste und wollte B. an diesen Handlungen hindern.