An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte nochmals, die Balkontüre zugemacht sowie die Wohnungstür abgeschlossen zu haben (GA 140). Auch sagte der Beschuldigte dabei aus, dass er, bevor er die Wohnung verlassen habe, B. das Mobiltelefon zurückgegeben habe und dass der Wohnungsschlüssel alsdann noch bei ihm gewesen sei (GA 145). Er räumte ein, dass er wegen der offenen Busse nicht wollte, dass die Polizei kommt (GA 140).