UA 390 Ziff. 103). Weiter räumte der Beschuldigte auch ein, B. am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben, indem er die Wohnungstür abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und in seine Hosentasche gesteckt habe (UA 390 Ziff. 101-102). Der Beschuldigte gab an, er habe wegen der Nachbarn Lärm und das Rufen der Polizei vermeiden wollen, da er wegen einer Busse ausgeschrieben gewesen sei (UA 384 Ziff. 43 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte nochmals, die Balkontüre zugemacht sowie die Wohnungstür abgeschlossen zu haben (GA 140).