3.1.2. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheiten (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 93) können mehrere Einzelhandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen.