3. Die Vorinstanz (S. 30 ff.) verurteilte den Beschuldigten bezüglich des angeklagten zweiten Sachverhalts wegen mehrfacher Nötigung. Der Beschuldigte beantragt, er sei wegen Freiheitsberaubung zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2 Ziff. 3). Er rügt somit die rechtliche Würdigung (vgl. auch GA 91 f.).