Mithin konnte sich diese nicht selbst befreien. B. konnte sich gegen das Würgen durch den Beschuldigten nicht wirksam wehren. Gemäss dem Sachverständigen habe zudem angesichts der festgestellten Punktblutung hinsichtlich des Todeseintritts fast nichts gefehlt. Wie viel es noch leiden möge, sei für den Täter grundsätzlich nicht steuerbar. Es hätten ein oder zwei Sekunden ausreichen können (GA 128). Es ist deshalb zu - 10 - schliessen, dass der Eintritt des Todes von B. dem Zufall überlassen war. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung erfüllt.