2.5. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tod von B. in Kauf genommen. Wie er bei der vorinstanzlichen Verhandlung einräumte, wusste er, dass ein Würgen bzw. Drücken auf den Hals tödlich sein kann (GA 142). Nachdem der Beschuldigte auf ihrem Brustkorb sass und ihre Hände unter seinen Knien fixierte (UA 328 f., vgl. E. 3.3.1 hiervor), hatte B. praktisch keine Chance, sich zu befreien. Diese stimmt mit der Aussage des Beschuldigten überein, wonach er B. (erst) losgelassen habe, als diese nicht mehr geschrien bzw. aus dem Mund geblutet habe (UA 363 Ziff. 95, UA 364 Ziff. 98). Mithin konnte sich diese nicht selbst befreien.