In dieser Kombination sei es typisch und ausnahmslos, dass das Würgen sich ereignet habe (GA 126). Der Sachverständige schloss eine andere Ursache, etwa von früheren Operationen (GA 126) oder durch Selbstverletzung (GA 127) aus. Für das Obergericht ist damit erstellt, dass von einer Dritteinwirkung ausgegangen werden muss, wobei diese gemäss den glaubhaften Aussagen von B. durch den Beschuldigten erfolgte. Aus diesen Gründen ist auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschuldigten auf eine aussagepsychologische Begutachtung von B. abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO).