Es wurden Einblutungen im gesamten Halsbereich und Stauungsblutungen am linken Augenoberlid festgestellt (UA 429, 439 [Abbildung 5-13]), welche die Folgen stumpfer Gewalt seien und sich plausibel als Würgemale interpretieren liessen (UA 429). Gemäss der Aussage des Sachverständigen am 18. Mai 2021 lasse sich ein stattgefundenes Würgen und Zeichen einer relevanten Sauerstoffmangelversorgung objektivieren (GA 125). Die Verletzungen seien frisch gewesen (GA 126). Aufgrund des Ausmasses der Verletzungen und der Stauungsblutung sei belegt, dass eine anhaltende Kompression am Hals erfolgt sei. In dieser Kombination sei es typisch und ausnahmslos, dass das Würgen sich ereignet habe (GA 126).