Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 konnte sich das Obergericht zudem von den ausreichenden Deutschkenntnissen von B. überzeugen. Ihre Angaben werden auch durch das medizinische Gutachten vom 10. Januar 2020 (UA 426 ff.) untermauert, in dessen Rahmen eine eigene Anamnese erhoben wurde (UA 433). Es wurden Einblutungen im gesamten Halsbereich und Stauungsblutungen am linken Augenoberlid festgestellt (UA 429, 439 [Abbildung 5-13]), welche die Folgen stumpfer Gewalt seien und sich plausibel als Würgemale interpretieren liessen (UA 429).