Oberkörperbereich angegangen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 4). Es gibt keinen Anlass, an diesen Aussagen von B. zu zweifeln. Sie hat den gesamten Vorfall in ihren Einvernahmen einleuchtend und abgesehen von der Gewalt gegen den Hals auch in Übereinstimmung zu den Angaben des Beschuldigten geschildert. Ein Belastungseifer ist in keiner Art und Weise auszumachen. Sie räumte auch ein, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste oder beschreiben konnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 konnte sich das Obergericht zudem von den ausreichenden Deutschkenntnissen von B. überzeugen.