2.4.2. Das Obergericht hat aufgrund der Aussagen von B. und der rechtsmedizinischen Untersuchung des Kantonsspitals Aarau vom 4. Januar 2020 (Gutachten vom 10. Januar 2020) keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte B. bei diesem Streit auch würgte. Dies selbst, wenn die Aussage von B. vom 4. Januar 2020 als nicht verwertbar ausser Acht gelassen wird. Bei der Einvernahme vom 4. August 2020 zeigte B. durch ihre Gestik anschaulich, dass der Beschuldigte – auch wenn sie das nicht weiter beschreiben konnte – sie im Halsbereich anpackte (UA 332).