2.4. 2.4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten unbestritten, dass er in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2020 Streit mit B. hatte (GA 139 ff.), er diese auf das Bett zerrte, auf ihren Brustkorb sass, deren Hände/Arme unter seine Knie nahm und ihr den Mund zuhielt, damit sie nicht schreie (GA 141). Er räumte auch ein, er habe damit aufgehört, als er gemerkt habe, dass B. nicht mehr so gut atmen konnte und Blut aus ihrem Mund gekommen sei (GA 143). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er B. gewürgt und in den Schwitzkasten genommen habe (GA 142-144). B. hat am 22. Juni 2022 ein von ihr unterzeichnetes Schreiben eingereicht.