1. 1.1. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Berufungserklärung). Zudem hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung erklärt. 2. 2.1. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung und der Gefährdung des Lebens. -7-