3.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung und verlangte unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Februar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Anträge ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juni 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: