Es ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme an, ohne die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Privatklägerin wurde eine Genugtuung von Fr. 500.00 zugesprochen und ihre geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von Fr. 13'322.70 auferlegt. Der amtlichen Verteidigerin wurde eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von Fr. 12'093.05 zugesprochen, wobei der Beschuldigte diese zurückzubezahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. -6-