Weiter hielt er es für möglich und nahm in Kauf, dass die Privatklägerin durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Polizei nicht alarmieren konnte. Zudem hinderte er die Privatklägerin mit dem Würgen, in den Schwitzkasten nehmen und Zudrücken des Mundes und mit dem Worten "Ruhe, fressen, Schweigen" wissentlich und willentlich daran, Hilfe zu holen. 3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte hat mehrfach unbefugt vorsätzlich Betäubungsmittel konsumiert.