Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, zumindest hielt es für möglich und rechnete damit, dass er mit dem Abschliessen der Wohnungstüre und Abziehen des Schlüssels der Privatklägerin das Verlassen der Wohnung verunmöglichte und mit seinem gewaltsamen Vorgehen die Privatklägerin daran hinderte, den Balkon zu betreten, um Hilfe zu holen. Weiter hielt er es für möglich und nahm in Kauf, dass die Privatklägerin durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Polizei nicht alarmieren konnte.