Eventualiter fügte der Beschuldigte der Geschädigten mit dem gewalttätigen Attackieren der Geschädigten wissentlich und willentlich die oben beschriebenen -5- Verletzungen zu, zumindest hielt er es für möglich und rechnete damit, dass er die Privatklägerin auf diese Weise verletzen konnte. Weiterer Tatbestand: Mehrfache Nötigung 2. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte hat jemanden mehrfach durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit genötigt, etwas zu unterlassen. Sachverhalt siehe Ziff. 1.