Eventualiter brachte der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst in eine konkrete unmittelbare Gefahr für ihr Leben. Wissentlich und willentlich und in gewissenloser und skrupelloser Weise hielt der Beschuldigte der Privatklägerin wie oben dargelegt den Mund zu, würgte sie und setzte sich auf ihren Brustkorb. Dabei hielt es der Beschuldigte für möglich und nahm zumindest in Kauf, dass es zu einem lebensgefährlichen Ausfall der Blut- und Sauerstoffversorgung des Gehirns der Privatklägerin. Der Beschuldigte vertraute aber darauf, dass sich die Gefahr nicht realisieren würde.