Atemwiderstand infolge der verschlossenen Atemöffnungen und bei gleichzeitigen Sitzen auf dem Brustkorb erklären lassen. Neben diesen objektiven Erstickungsbefunden können aufgrund der subjektiven Angabe, wonach die Privatklägerin kurz bewusstlos geworden sei zentral-nervöse Ausfallserscheinungen bzw. eine Bewusstlosigkeit infolge Sauerstoffmangels nachvollzogen werden, weshalb aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr zu bejahen ist.