Die Privatklägerin ging schliesslich in Richtung Eingangstüre und wollte die Wohnung verlassen. Daraufhin packte der Beschuldigte die Privatklägerin am Oberarm und hinderte sie daran, aus der Wohnung zu gehen. Er schubste sie im Eingangsbereich, worauf die Privatklägerin zu Boden fiel und dabei mit ihrem Hinterkopf gegen die Eingangstüre prallte. Der Beschuldigte behändigte den in der Wohnungstüre steckenden Schlüssel und schloss die Wohnungstüre ab, wobei er den Schlüssel an sich nahm. Ebenso riss er entweder vorher oder nachher der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand, damit sie die Polizei nicht verständigen konnte.