Eventualiter hat der Beschuldigte einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und vorsätzlich einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Die Privatklägerin, B., war Anfang Januar 2020 seit ca. einem Jahr mit dem Beschuldigten befreundet. Deshalb hielt sich der drogenabhängige Beschuldigte gelegentlich bei der Privatklägerin in ihrer 1 1/2 Zimmerwohnung in C. (AG), auf, wohnte aber nicht bei ihr.