Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.275 (ST.2020.215; StA.2020.2) Urteil vom 24. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Dübendorf, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Olivia Müller, […] Gegenstand Versuchte Tötung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 14. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten folgende Anklage (bezirksgerichtliche Akten [GA] 1 ff.): 1. Versuchte vorsätzliche Tötung Eventualiter Gefährdung des Lebens und vorsätzliche einfache Körperverletzung Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich versucht, einen Menschen zu töten. Eventualiter hat der Beschuldigte einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und vorsätzlich einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Die Privatklägerin, B., war Anfang Januar 2020 seit ca. einem Jahr mit dem Beschuldigten befreundet. Deshalb hielt sich der drogenabhängige Beschuldigte gelegentlich bei der Privatklägerin in ihrer 1 1/2 Zimmerwohnung in C. (AG), auf, wohnte aber nicht bei ihr. In der Nacht vom 03.01.2020 zum 04.01.2020 kam es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der Wohnung der Privatklägerin zum vorerst verbalen Streit. Der Beschuldigte wurde laut und schrie herum, worauf die Privatklägerin ihr Mobiltelefon zur Hand nahm und dem Beschuldigten mitteilte, die Polizei anzurufen, da der Beschuldigte der Bitte der Privatklägerin, mit dem Herumschreien aufzuhören, nicht nachkam. Die Privatklägerin ging schliesslich in Richtung Eingangstüre und wollte die Wohnung verlassen. Daraufhin packte der Beschuldigte die Privatklägerin am Oberarm und hinderte sie daran, aus der Wohnung zu gehen. Er schubste sie im Eingangsbereich, worauf die Privatklägerin zu Boden fiel und dabei mit ihrem Hinterkopf gegen die Eingangstüre prallte. Der Beschuldigte behändigte den in der Wohnungstüre steckenden Schlüssel und schloss die Wohnungstüre ab, wobei er den Schlüssel an sich nahm. Ebenso riss er entweder vorher oder nachher der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand, damit sie die Polizei nicht verständigen konnte. Als die Privatklägerin daraufhin "Hilfe Polizei" schrie, hielt der Beschuldigte ihr den Mund mit einer Hand zu, worauf die Privatklägerin in Richtung Balkon gehen wollte, um dort um Hilfe zu schreien. Doch der Beschuldigte schubste die Privatklägerin von der Türe weg und schloss die Balkontüre. Er riss die Privatklägerin an den Haaren, packte sie, nahm sie in den Schwitzkasten und drückte zu. Die Privatklägerin ging zu Boden und der Beschuldigte drückte ihren Kopf mit seinen Beinen zusammen. Er hielt ihr mit seinen Händen den Mund zu, damit sie nicht weiter schreien konnte, was der Privatklägerin Schmerzen am Kiefer verursachte. Die Privatklägerin versuchte sich gegen den Beschuldigten zu wehren, war ihm körperlich jedoch unterlegen. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin erneut und drückte ihr den Mund zu. -3- Die Auseinandersetzung ging daraufhin auf dem Bett der Privatklägerin weiter. Als sie mit dem Rücken auf dem Bett lag, setzte sich der Beschuldigte auf die Brust der Privatklägerin, seine Beine links und rechts neben ihrem Oberkörper positioniert. Die Privatklägerin konnte bereits so kaum noch atmen. Der Beschuldigte blockierte mit seinen Beinen schliesslich die Arme und Hände der Privatklägerin und drückte sie mit seinem Gewicht aufs Bett. Die Privatklägerin versuchte sich mit aller Kraft zu wehren und strampelte mit den Beinen, konnte aber ihre Arme nicht befreien. Die Privatklägerin gab dem Beschuldigten mehrmals zu verstehen, dass sie nicht mehr schreien werde und er sie atmen lassen soll, da er mit seinem Körpergewicht auf ihre Brustimplantate und ihren Brustkorb drückte. Statt von ihr abzulassen, hielt der Beschuldigte der Privatklägerin mit der Hand den Mund zu, drückte abwechslungsweise mit einer Hand und dann mit beiden Händen gegen den Hals der Privatklägerin und würgte sie. Dadurch bekam die Privatklägerin keine Luft mehr und es wurde ihr in diesem Moment "schwarz vor Augen". Die Privatklägerin konnte sich schliesslich mit dem Gesicht abdrehen und begann erneut zu schreien. Weil die Privatklägerin erneut zu schreien begann, drückte der Beschuldigte wiederum ihren Mund zu, wobei die Privatklägerin inzwischen auf dem Bauch lag und der Beschuldigte rücklings auf ihr sass. Der Beschuldigte umklammerte die Privatklägerin mit einem Arm am Hals, zog den Arm nach hinten und würgte die Privatklägerin erneut. Dabei hielt er mit einer Hand die ganze Zeit ihren Mund zu. Die Privatklägerin lag letztlich kauernd auf dem Fussboden, wobei sie sich nicht daran erinnern konnte, wie sie dorthin gelangte. Die Privatklägerin stellte in dieser Position fest, dass sie aus dem Mund blutete, worauf sie den Beschuldigten mit den Worten "Bitte, bitte ich blute, lass mich atmen, ich schreie nicht" anflehte. Der Beschuldigte liess daraufhin von der Privatklägerin ab und sagte zu ihr: "Du wirst sehen." Danach verliess er die Wohnung, worauf die Privatklägerin die Polizei alarmierte. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin, als er im Bett bäuchlings auf ihr sass, aggressiv und mit voller Kraft. Er drückte stark zu, bei einer Skala 1 – 10, mit "10". Die Würgegriffe von hinten waren weniger stark mit einer Intensität zwischen 7 und 8. Sie bekundete aber auch dort sehr starke Atemprobleme. Die Kombination aus Druck auf ihrer Brust, von Würgen und von Mund zuhalten verursachten bei der Privatklägerin Atemnot. Auch als sich die Privatklägerin zwischendurch wenige Sekunden gar nicht mehr wehrte, würgte der Beschuldigte sie weiter und hielt ihr den Mund zu. Während der körperlichen Attacke auf die Privatklägerin wiederholte der Beschuldigte mehrfach in aggressivem Ton die Worte "Ruhe, fressen (im Sinne von Schweigen), nicht schreien". Der ganze Vorfall dauerte zwischen 10 und 15 Minuten. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Kantonsspital Aarau, vom 10.01.2020 ergaben sich am 04.01.2020 folgende Befunde, die sich dem von der Privatklägerin geschilderten Ereignis zuordnen lassen:  Schwellungen und Rötungen im Gesicht und am Rücken rechts  oberflächliche Kratzdefekte wie durch Fingernägel um den Mund, über dem rechten Schulterblatt sowie am Ansatz des rechten Daumens -4-  Einblutungen am gesamten Hals, im Bereich beider Brüste, über dem linken Schulterblatt, am rechten und linken Oberarm  Stauungsblutungen am linken Augenoberlid Die am Hals dokumentierten Einblutungen sind laut IRM Folge stumpfer Gewalt und lassen sich plausibel durch eine Einwirkung von Fingern bzw. Fingernägeln erklären und damit als Würgemale interpretieren. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zeigten sich Punktblutungen am linken Augenoberlid, bei denen es sich im Hinblick auf die Angabe der Betroffenen, wonach sie von ihrem Partner mit zwei Händen von vorne gewürgt und ihr der Mund zugehalten worden sei, bis sie keine Luft mehr bekommen habe, zwanglos um die Folgen eines Blutrückstaus infolge Kompression des Halses handelt bzw. welche sich durch eine Druckerhöhung im Brustkorb bei verstärkter Atemtätigkeit gegen den erhöhten Atemwiderstand infolge der verschlossenen Atemöffnungen und bei gleichzeitigen Sitzen auf dem Brustkorb erklären lassen. Neben diesen objektiven Erstickungsbefunden können aufgrund der subjektiven Angabe, wonach die Privatklägerin kurz bewusstlos geworden sei zentral-nervöse Ausfallserscheinungen bzw. eine Bewusstlosigkeit infolge Sauerstoffmangels nachvollzogen werden, weshalb aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr zu bejahen ist. Gemäss ärztlichem Bericht des Kantonsspitals Baden vom 04.01.2020 erlitt die Privatklägerin ein Würgetrauma, Barotrauma rechts Grad I nach Teed, ein leichtes Schädelhirntrauma, Oberarmkontusionen beidseits und Kiefergelenkschmerzen beidseits. Die Privatklägerin leidet nach wie vor an körperlichen Folgen der Gewalteinwirkungen, indem sie im Bereich der Wangen, wo ihr aus plastisch-ästhetischen Gründen Implantate eingesetzt wurden, Schmerzen hat. Der Beschuldigte wollte mit dem Würgen, in den Schwitzkasten nehmen und dem Mund Zuhalten die Privatklägerin zum Schweigen bringen und sie auch daran hindern, um Hilfe zu rufen. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Nasenoperation Mühe hatte, durch die Nase frei atmen zu können. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin massiv und wiederholt äusserst gewaltsam, hielt ihr mehrfach den Mund zu, bis sie keine Luft mehr bekam und setzte sich auf die Brust der Privatklägerin, so dass sie in ihrer Atmung stark eingeschränkt wurde. Dabei hielt es der Beschuldigte für möglich und nahm in Kauf, dass es zu einem lebensgefährlichen Ausfall der Blut- und Sauerstoffversorgung des Gehirns der Privatklägerin einschliesslich möglicher Todesfolge kommen konnte. Eventualiter brachte der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst in eine konkrete unmittelbare Gefahr für ihr Leben. Wissentlich und willentlich und in gewissenloser und skrupelloser Weise hielt der Beschuldigte der Privatklägerin wie oben dargelegt den Mund zu, würgte sie und setzte sich auf ihren Brustkorb. Dabei hielt es der Beschuldigte für möglich und nahm zumindest in Kauf, dass es zu einem lebensgefährlichen Ausfall der Blut- und Sauerstoffversorgung des Gehirns der Privatklägerin. Der Beschuldigte vertraute aber darauf, dass sich die Gefahr nicht realisieren würde. Eventualiter fügte der Beschuldigte der Geschädigten mit dem gewalttätigen Attackieren der Geschädigten wissentlich und willentlich die oben beschriebenen -5- Verletzungen zu, zumindest hielt er es für möglich und rechnete damit, dass er die Privatklägerin auf diese Weise verletzen konnte. Weiterer Tatbestand: Mehrfache Nötigung 2. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte hat jemanden mehrfach durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit genötigt, etwas zu unterlassen. Sachverhalt siehe Ziff. 1. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, zumindest hielt es für möglich und rechnete damit, dass er mit dem Abschliessen der Wohnungstüre und Abziehen des Schlüssels der Privatklägerin das Verlassen der Wohnung verunmöglichte und mit seinem gewaltsamen Vorgehen die Privatklägerin daran hinderte, den Balkon zu betreten, um Hilfe zu holen. Weiter hielt er es für möglich und nahm in Kauf, dass die Privatklägerin durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Polizei nicht alarmieren konnte. Zudem hinderte er die Privatklägerin mit dem Würgen, in den Schwitzkasten nehmen und Zudrücken des Mundes und mit dem Worten "Ruhe, fressen, Schweigen" wissentlich und willentlich daran, Hilfe zu holen. 3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte hat mehrfach unbefugt vorsätzlich Betäubungsmittel konsumiert. Der Beschuldigte konsumierte mehrfach wissentlich und willentlich von August 2019 bis zum 21.01.2020 an unbekannten Orten in der Schweiz eine unbekannte Menge Kokain. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Mai 2021 der versuchten Tötung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei Nichtbezahlung). Es ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme an, ohne die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Privatklägerin wurde eine Genugtuung von Fr. 500.00 zugesprochen und ihre geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von Fr. 13'322.70 auferlegt. Der amtlichen Verteidigerin wurde eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von Fr. 12'093.05 zugesprochen, wobei der Beschuldigte diese zurückzubezahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. -6- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2021 verlangte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung bzw. Gefährdung des Lebens. Er sei der einfachen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die vorinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die weiteren Verfahrenskosten und die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung und verlangte unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Februar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Anträge ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juni 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Berufungserklärung). Zudem hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung erklärt. 2. 2.1. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung und der Gefährdung des Lebens. -7- 2.2. 2.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 2.2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 139 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 139 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt – in -8- Abgrenzung zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens – (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.4. 2.4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten unbestritten, dass er in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2020 Streit mit B. hatte (GA 139 ff.), er diese auf das Bett zerrte, auf ihren Brustkorb sass, deren Hände/Arme unter seine Knie nahm und ihr den Mund zuhielt, damit sie nicht schreie (GA 141). Er räumte auch ein, er habe damit aufgehört, als er gemerkt habe, dass B. nicht mehr so gut atmen konnte und Blut aus ihrem Mund gekommen sei (GA 143). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er B. gewürgt und in den Schwitzkasten genommen habe (GA 142-144). B. hat am 22. Juni 2022 ein von ihr unterzeichnetes Schreiben eingereicht. In diesem führt sie aus, der Beschuldigte habe sie nicht gewürgt. Sie sei in den bisherigen Einvernahmen aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse falsch verstanden worden. 2.4.2. Das Obergericht hat aufgrund der Aussagen von B. und der rechtsmedizinischen Untersuchung des Kantonsspitals Aarau vom 4. Januar 2020 (Gutachten vom 10. Januar 2020) keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte B. bei diesem Streit auch würgte. Dies selbst, wenn die Aussage von B. vom 4. Januar 2020 als nicht verwertbar ausser Acht gelassen wird. Bei der Einvernahme vom 4. August 2020 zeigte B. durch ihre Gestik anschaulich, dass der Beschuldigte – auch wenn sie das nicht weiter beschreiben konnte – sie im Halsbereich anpackte (UA 332). Diese Angaben bestätigte sie auch anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2021 vor Bezirksgericht, indem sie erneut angab, der Beschuldigte habe sie «hier und hier» angefasst und sich dabei an den Hals fasste (GA 106). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 zeigte B. anhand einer Gestik, dass der Beschuldigte sie im Mund-, Hals- und -9- Oberkörperbereich angegangen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 4). Es gibt keinen Anlass, an diesen Aussagen von B. zu zweifeln. Sie hat den gesamten Vorfall in ihren Einvernahmen einleuchtend und abgesehen von der Gewalt gegen den Hals auch in Übereinstimmung zu den Angaben des Beschuldigten geschildert. Ein Belastungseifer ist in keiner Art und Weise auszumachen. Sie räumte auch ein, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste oder beschreiben konnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 konnte sich das Obergericht zudem von den ausreichenden Deutschkenntnissen von B. überzeugen. Ihre Angaben werden auch durch das medizinische Gutachten vom 10. Januar 2020 (UA 426 ff.) untermauert, in dessen Rahmen eine eigene Anamnese erhoben wurde (UA 433). Es wurden Einblutungen im gesamten Halsbereich und Stauungsblutungen am linken Augenoberlid festgestellt (UA 429, 439 [Abbildung 5-13]), welche die Folgen stumpfer Gewalt seien und sich plausibel als Würgemale interpretieren liessen (UA 429). Gemäss der Aussage des Sachverständigen am 18. Mai 2021 lasse sich ein stattgefundenes Würgen und Zeichen einer relevanten Sauerstoffmangelversorgung objektivieren (GA 125). Die Verletzungen seien frisch gewesen (GA 126). Aufgrund des Ausmasses der Verletzungen und der Stauungsblutung sei belegt, dass eine anhaltende Kompression am Hals erfolgt sei. In dieser Kombination sei es typisch und ausnahmslos, dass das Würgen sich ereignet habe (GA 126). Der Sachverständige schloss eine andere Ursache, etwa von früheren Operationen (GA 126) oder durch Selbstverletzung (GA 127) aus. Für das Obergericht ist damit erstellt, dass von einer Dritteinwirkung ausgegangen werden muss, wobei diese gemäss den glaubhaften Aussagen von B. durch den Beschuldigten erfolgte. Aus diesen Gründen ist auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschuldigten auf eine aussagepsychologische Begutachtung von B. abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.5. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tod von B. in Kauf genommen. Wie er bei der vorinstanzlichen Verhandlung einräumte, wusste er, dass ein Würgen bzw. Drücken auf den Hals tödlich sein kann (GA 142). Nachdem der Beschuldigte auf ihrem Brustkorb sass und ihre Hände unter seinen Knien fixierte (UA 328 f., vgl. E. 3.3.1 hiervor), hatte B. praktisch keine Chance, sich zu befreien. Diese stimmt mit der Aussage des Beschuldigten überein, wonach er B. (erst) losgelassen habe, als diese nicht mehr geschrien bzw. aus dem Mund geblutet habe (UA 363 Ziff. 95, UA 364 Ziff. 98). Mithin konnte sich diese nicht selbst befreien. B. konnte sich gegen das Würgen durch den Beschuldigten nicht wirksam wehren. Gemäss dem Sachverständigen habe zudem angesichts der festgestellten Punktblutung hinsichtlich des Todeseintritts fast nichts gefehlt. Wie viel es noch leiden möge, sei für den Täter grundsätzlich nicht steuerbar. Es hätten ein oder zwei Sekunden ausreichen können (GA 128). Es ist deshalb zu - 10 - schliessen, dass der Eintritt des Todes von B. dem Zufall überlassen war. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung erfüllt. 3. Die Vorinstanz (S. 30 ff.) verurteilte den Beschuldigten bezüglich des angeklagten zweiten Sachverhalts wegen mehrfacher Nötigung. Der Beschuldigte beantragt, er sei wegen Freiheitsberaubung zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2 Ziff. 3). Er rügt somit die rechtliche Würdigung (vgl. auch GA 91 f.). 3.1. 3.1.1. Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.1.2. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheiten (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 93) können mehrere Einzelhandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammen- gefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5; je mit Hinweisen). - 11 - 3.2. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Beschuldigten ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass dieser in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2020 B. den Mund zugehalten hat, damit diese nicht schreit (UA 356 Ziff. 32; UA 358 Ziff. 51-52; UA 384 Ziff. 48), sie daran hinderte, den Balkon zu betreten, da diese «wegen nichts» um Hilfe geschrien habe (UA 359 Ziff. 61-62; UA 363 Ziff. 92) und sie daran hinderte, die Polizei zu alarmieren, indem er ihr Mobiltelefon in seine Tasche steckte (UA 359 Ziff. 63; UA 362 Ziff. 91; UA 390 Ziff. 103). Weiter räumte der Beschuldigte auch ein, B. am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben, indem er die Wohnungstür abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und in seine Hosentasche gesteckt habe (UA 390 Ziff. 101-102). Der Beschuldigte gab an, er habe wegen der Nachbarn Lärm und das Rufen der Polizei vermeiden wollen, da er wegen einer Busse ausgeschrieben gewesen sei (UA 384 Ziff. 43 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte nochmals, die Balkontüre zugemacht sowie die Wohnungstür abgeschlossen zu haben (GA 140). Auch sagte der Beschuldigte dabei aus, dass er, bevor er die Wohnung verlassen habe, B. das Mobiltelefon zurückgegeben habe und dass der Wohnungsschlüssel alsdann noch bei ihm gewesen sei (GA 145). Er räumte ein, dass er wegen der offenen Busse nicht wollte, dass die Polizei kommt (GA 140). 3.3. 3.3.1. Wie die Vorinstanz (S. 33 E. 2.3.1) zutreffend aufgezeigt hat, hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Als Nötigungs- mittel setzte er Gewalt und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit ein. Namentlich hat er B. den Mund zugehalten, die Türe abgeschlossen und den Schlüssel in seine Hosentasche gesteckt und B. das Handy weggenommen. Er hat damit die Willensfreiheit von B. beeinträchtigt und verhindert, dass diese die Nachbarn auf sich aufmerksam machen und die Polizei alarmieren konnte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich: Er wusste und wollte B. an diesen Handlungen hindern. Dies, weil er nicht wollte, dass die Polizei kommt, da er ausgeschrieben gewesen sei (UA 384 Ziff. 45). 3.3.2. Die Vorinstanz (S. 33 f. E. 2.3.2) ging von einer mehrfachen Nötigung aus mit der Begründung, die verschiedenen Nötigungshandlungen seien nicht von ein und demselben Willen getragen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn es ist aufgrund der Aussagen nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Türe abschloss und den Schlüssel einsteckte, um B. daran zu hindern, sich dem Streit zu entziehen. Der Beschuldigte gab vielmehr von Anfang an über sein Motiv glaubhaft Auskunft und nannte durchgehend, dass er wegen der offenen Busse verhindern wollte, dass die Nachbarn gestört werden und die Polizei kommt (UA 357 Ziff. 34; UA 359, - 12 - UA 384; UA 390). Dies bestätigte er auch bei der vorinstanzlichen Verhandlung als Beweggrund für das Einstecken des Schlüssels (GA 140). Der Beschuldigte verfolgte somit mit all seinen Handlungen (Wohnung abschliessen, Handy wegnehmen, Mund zu halten), dass B. nicht auf sich aufmerksam machen konnte. Ferner erfolgten die verschiedenen Nötigungshandlungen im Rahmen eines einzigen, in zeitlicher Hinsicht überschaubaren Streites, das heisst in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Es liegt deshalb eine Handlungseinheit vor. 3.3.3. Die Nötigung wird von der eventualvorsätzlichen Tötung nicht konsumiert. Denn das Verschliessen der Türe und die Wegnahme des Handys um die Alarmierung der Polizei zu verhindern und das Würgen im weiteren Verlauf des Streits gehen nicht auf einen einzigen Willensentschluss zurück. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Nötigung direktvorsätzlich, wohingegen bei der versuchten vorsätzlichen Tötung nur Eventualvorsatz gegeben war. Es gibt zudem auch keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Streites und im Zeitpunkt der ersten Nötigungshandlungen schon bereit war, den Tod von B. in Kauf zu nehmen. Dazu kam es erst im weiteren Verlauf mit zunehmender Eskalation des Streits. Das Verschliessen der Türe und die Wegnahme des Handys erscheinen somit nicht als Begleiterscheinung der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung. 3.3.4. Der Beschuldigte ist betreffend den angeklagten Sachverhalt 2 der Auffassung, er sei wegen Freiheitsberaubung zu verurteilen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an dieser Qualifizierung kein Interesse haben kann. Denn bei einer (allenfalls auch zusätzlichen) Verurteilung wegen Freiheitsberaubung droht eine strengere Bestrafung, wird doch die Freiheitsberaubung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 183 Ziff. 1 StGB) geahndet, wohingegen bei einer Nötigung (lediglich) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 181 StGB) droht. Zudem kommt hier eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht in Frage, da in der Anklage nicht aufgezeigt wird, dass die Freiheitsberaubung von einer gewissen Erheblichkeit war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Anklagegrundsatz: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3). 4. 4.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). - 13 - 4.2. Die Vorinstanz (S. 34 f. E. 3) kam zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass eine Verurteilung wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht in Frage komme, da in der Anklage keine Mengen, keine Tatorte und keine weiteren Umstände des Delikts genannt würden (GA 92). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 147 IV 439 E. 7.2). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.3). 4.3.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, von August 2019 bis 21. Januar 2020 an unbekannten Orten in der Schweiz eine unbekannte Menge Kokain vorsätzlich konsumiert zu haben (GA 5). Damit sind die strafbaren Handlungen nur vage umschrieben. Zu beachten ist jedoch, dass bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan ist, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5; vgl. auch BGE 143 IV 63 E. 2.3). Mit Blick darauf ist die vorliegende Anklage als hinreichend einzustufen, denn der Beschuldigte, der einräumte in diesem Zeitraum Kokain konsumiert zu haben, wusste damit, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Seine Verteidigung wurde durch die wenig konkrete Anklage weder erschwert noch verunmöglicht. 4.4. Der Beschuldigte räumte den (vorsätzlichen) Kokainkonsum ein. Er gab an, er habe im Tatzeitraum am Anfang viel, jeden Tag, und gegen Ende weniger konsumiert (UA 367 Ziff. 125, 390, GA 136). Der Beschuldigte hat - 14 - damit den Tatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. 5. 5.1. Die Vorinstanz (S. 35 ff., S. 52) verurteilte den Beschuldigten aufgrund der festgestellten Tatbestandsverwirklichungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 100.00. Der Beschuldigte beantragt, dass er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen sei. Er macht eine verminderte Schuldfähigkeit geltend (GA 92 ff.). Ferner sei sein kooperatives Verhalten, das Geständnis, die aufrichtige Reue, das Nachtatverhalten (mit Drogenentzugstherapie) und – abgesehen von Bagatelldelikten – seine Straflosigkeit zu berücksichtigen (GA 99 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. 5.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1). 5.3.2. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). - 15 - Hinsichtlich der Nötigung kommt hingegen auch eine Geldstrafe in Frage. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann bezüglich der Nötigung dem Verschulden mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätzen umfassen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), Rechnung getragen werden. Es fragt sich, ob aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe hinsichtlich der Nötigung erforderlich ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juli 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Als Gesamtfreiheitsstrafe zu diesem Urteil sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 15. Juli 2019 wegen Hehlerei eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus (UA 1). Diese Vorstrafen zeigen, dass der Beschuldigte wegen seiner Drogenabhängigkeit schon in Konflikt mit dem Gesetz gekommen ist. Es handelt sich dabei jedoch weder um Gewaltdelikte noch Straftaten gegen die Freiheit. Ein verfestigtes kriminelles Verhaltensmuster ist beim Beschuldigten somit nicht auszumachen. In diesem Zusammenhang ist auch positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte nun eine Behandlung seiner Suchterkrankung aufgenommen hat und bereit ist, in dieser Hinsicht an sich zu arbeiten. Hinzu kommt, dass er wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung eine langjährige Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Insgesamt erscheint daher unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – auch unter Berücksichtigung der am 24. März 2021 eröffneten Strafuntersuchung wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage – knapp nicht erforderlich, auch für die Nötigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 5.4. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ergibt sich Folgendes: 5.4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist - 16 - unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit andern Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 5.4.2. Der Beschuldigte setzte sich auf dem Brustkorb von B., fixierte deren Hände unter seinen Knien, hielt ihr den Mund zu und würgte sie mehrmals. Aufgrund der objektiven Befunde konnte der Gutachter feststellen, dass eine kräftige Kompression am Hals erfolge. Dieser Tatablauf zeigt eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen Unversehrtheit von B. und auch eine gewisse Brutalität. Im Rahmen der möglichen Tötungshandlungen ist dieses Verhalten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht plante. Vielmehr kam es dazu spontan – aus einem im Wesentlichen von B. provozierten (vgl. GA 105) – Streit heraus, der dann eskalierte. Sodann war der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholisiert und stand unter dem Einfluss von weiteren Substanzen. Dies schränkte die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zwar nicht ein, es ist jedoch aufgrund der gutachterlichen Ausführungen auch vor dem Hintergrund der Grundpersönlichkeit des Beschuldigten mit selbstunsicheren Zügen von einer gewissen Enthemmung und Herabsetzung der Impulskontrolle auszugehen (UA 189, 193). Das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen und das eingeschränkte Mass an Entscheidungsfreiheit vermögen das Verschulden vorliegend zu mindern. Allerdings hat der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen in Kauf genommen, B. zu erwürgen, was die aufgrund bloss eventualvorsätzlichen Handelns mögliche Minderung des Verschuldens zumindest teilweise relativiert. Die Tathandlung ist insgesamt deutlich näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln, zumal zwischen dem von ihm verfolgten Ziel (Vermeidung, dass die Polizei kommt und er eine offene Busse durch Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen muss) und der Inkaufnahme der Tötung B. ein krasses Missverhältnis besteht und ihm auch naheliegende Alternativen wie zum Beispiel das Verlassen der Wohnung von B. offen gestanden hätten. - 17 - 5.4.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Schuldfähigkeit des Täters und über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 20 StGB und Art. 56 Abs. 3 StGB; zur Frage der Einholung eines Gutachtens bei Zweifeln an der Schuld- fähigkeit: BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 93; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde am 3. April 2020 von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, untersucht und gestützt darauf erstattete jener am 16. April 2020 ein Gutachten zur Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit des Beschuldigten (UA 164 ff.). Der Gutachter kannte die Vorakten (UA 166 ff.) samt dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. März 2020 (UA 172, 207 ff.), erhob eine ausführliche Anamnese, in dessen Rahmen er Angaben des Beschuldigten zu dessen Alkohol- (1 Glas Wein und 3-4 Gläser Bier à 0,5 Liter bzw. 5- 6 Gläser Bier à 0,5 Liter [UA 177, 182]), Drogen- (keine zusätzlichen Betäubungsmittel an diesem Tag [UA 177]) sowie Medikamentenkonsum vor der Tat am 3./4. Januar 2020 erfragte (UA 174 ff.) und hielt die aktuellen Untersuchungsbefunde fest (UA 179 f.). Der Gutachter diagnostizierte betreffend den Tatzeitpunkt eine psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Alkohol, akute Intoxikation (UA 182 f.). Zur Abklärung der Intoxikation verwendete der Gutachter die sogenannte Widmark-Formel. Weiter beachtete der medizinische Experte, dass die Opiate, die sich langfristig und langsam freisetzen würden, eine verstärkte Intoxikation bewirken könnten. Unter Berücksichtigung der Literatur zur Schuldfähigkeit bei Alkoholintoxikation sowie der Angaben des Beschuldigten, wonach dieser im Tatzeitpunkt keine Intoxikationszeichen bei sich gespürt habe, kam der Gutachter zum Schluss, dass von keiner - 18 - Einschränkung der Urteilsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit durch Alkohol auszugehen sei (UA 183). Es fänden sich keine Hinweise für einen pathologischen Rauschzustand (UA 184). Mit der Vorinstanz (S. 24-30) ist festzuhalten, dass dieses Gutachten beweiswertig ist und dies durch die Einwände des Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Unbegründet ist insbesondere die Rüge der Verteidigung, die Medikamentenabhängigkeit sei nicht erwähnt (GA 94 f.). Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass der Gutachter unter anderem den regelmässigen Konsum von Valium (UA 174) – d.h. eines Benzodiazepins und somit einer psychotropen Substanz – erwähnte und mit der erhobenen Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen Rechnung trug. Ferner erwähnte der Gutachter, dass Hinweise auf ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen bestünden (UA 181). Insoweit liegt keine relevante Abweichung zu den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. (UA 215 ff.) und 25. März 2020 (UA 207 f.) vor. Zwischen der gutachterlichen Einschätzung und den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zeigt sich im Wesentlichen hinsichtlich des Vorliegens einer Depression eine Diskrepanz. Nachdem der Gutachter eine solche Erkrankung aufgrund seines erhobenen Befundes und der Angaben des Beschuldigten bei seiner Untersuchung und im Tatzeitpunkt nachvollziehbar ausschloss (UA 181), ist das Gutachten auch in dieser Hinsicht beweiskräftig. Aus dem Umstand, dass später bei Eintritt (21. Januar 2020) in die Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine solche Störung vorgelegen haben soll, lässt sich nicht ableiten, diese hätte auch im Tatzeitpunkt (3./4. Januar 2020) bestanden. Noch ist damit in irgendeiner Weise plausibel, dass diese Störung einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatte. Zumal gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. März 2020 der Beschuldigte stets in der Lage war, sich angepasst und adäquat zu verhalten (UA 218). Der Gutachter legte zudem unter Berücksichtigung der vor der Tat konsumierten Substanzen anhand der Literatur und der damit übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten zu seinem Zustand im Tatzeitpunkt nachvollziehbar dar, weshalb ein Rauschzustand nicht anzunehmen sei. Der Einwand des Beschuldigten, wonach er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe erinnern können, ob er an diesem Tag Kokain konsumiert habe, erweckt keine Zweifel am Gutachten. Überzeugend sind hier vielmehr die initialen und differenzierten Angaben des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 7. März 2020 (UA 357 Ziff. 42) und gegenüber dem Gutachter, dass er am Tattag kein Kokain einnahm. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit dieser Aussage von einem inkriminierenden Verhalten schützen wollte, nachdem er grundsätzlich einräumte, dass er regelmässig Kokain konsumiert hatte (UA 367, 390). Mit Blick darauf und das schlüssige Gutachten vermag der Einwand des Beschuldigten nicht zu überzeugen, ein Rauschzustand könne betreffend den Tatzeitpunkt nicht - 19 - ausgeschlossen werden (GA 95). Zudem sind entgegen dem Beschuldigten (GA 94) die Angaben des Gutachters zur Schuldfähigkeit auch klar. Daran ändert nichts, dass im Rahmen der Fragenbeantwortung (UA 192) eine etwas umständliche Formulierung verwendet wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am 3./4. Januar 2020 uneingeschränkt schuldfähig war. 5.4.4. Insgesamt ist aufgrund der uneingeschränkten Schuldfähigkeit beim vollendeten Delikt von einem – in Relation zum Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszugehen. Vorliegend ist der Taterfolg nicht eingetreten, es liegt nur ein Versuch vor, weshalb die Strafe gemildert (Art. 22 Abs. 1 StGB) werden kann. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er aus eigenem Antrieb von B. abgelassen bzw. mit dem Würgen gestoppt hat. Die Umstände waren allerdings nicht so, dass es in der Disposition des Beschuldigten lag, ob der Erfolg eintritt oder nicht. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachter bestand Lebensgefahr, und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der Tod oder ein anderer Sauerstoffschaden nicht eintrat (GA 128). B. hat sich vom Vorfall vom 3./4. Januar 2020 physisch wie psychisch vollständig erholt (GA 114 f.). Auch wenn es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass sie überlebt hat, ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod und den nicht mehr vorhandenen Folgen der Verletzung ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen, den Versuch im Umfang von 5 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 5 Jahre festzusetzen ist. 5.4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt, denn er hat daraus keine genügende Lehre gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem - 20 - täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Keine wesentliche Strafminderung vermag das Aussageverhalten des Beschuldigten zu begründen. Er hat nur eingestanden, B. auf den Brustkorb gesessen zu sein und ihr den Mund verschlossen zu haben. Dass er sie gewürgt und/oder in den Schwitzkasten genommen hat, hat er jedoch bestritten. Seine Aussagen haben demnach die Untersuchung nicht erheblich erleichtert. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Handeln zu bereuen scheint, sich bei B. entschuldigt und am 21. Januar 2020 freiwillig eine Drogenentzugsbehandlung angetreten hat, was auf eine gewisse Einsicht und Reue schliessen lässt, auch wenn er den eigentlichen Würgevorgang, ein vorliegend sehr bedeutsamer Umstand, auch noch im Berufungsverfahren bestritten hat. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass sein Bedauern in wesentlichem Umfang die ihn nun treffenden Folgen betrifft. Die blosse Tatfolgenreue kann jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an und vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend jedenfalls nicht infrage. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu werten. Auch stabile berufliche und private Verhältnisse sind grundsätzlich weder strafmindernd zu berücksichtigen, noch vermögen sie eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Ausserordentliche Umstände, anhand welcher vorliegend auf eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit zu schliessen wäre, sind keine ersichtlich. Die positiven und negativen Faktoren halten sich insgesamt etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 5.4.6. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände - 21 - auszumachen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erlauben würden. 5.4.7. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe kommt diesbezüglich ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 56 Tagen (1. April 2019 bis 6. März 2020 bis 30. April 2020) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5.5. Hinsichtlich der Nötigung, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, ergibt sich Folgendes: 5.5.1. Der Strafrahmen für die Nötigung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Art. 181 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1) Der Beschuldigte hat B. an der Alarmierung der Polizei und Nachbarn gehindert, indem er die Wohnung abschloss, ihr das Handy wegnahm und ihr den Mund zuhielt. Damit wurde die Handlungsfreiheit von B. während einer Dauer von rund 20 Minuten (vgl. UA 388 Ziff. 87) beeinträchtigt, was auch seine Absicht war. Der direkte Vorsatz des Beschuldigten erhöht als Normalfall das Verschulden jedoch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte wollte aus egoistischen Gründen vermeiden, dass die Polizei kommt und er eine Ersatzfreiheitsstrafe hätte verbüssen müssen. Auch wenn er sich subjektiv in einer schwierigen Situation wähnte, die Nötigung nicht von langer Hand geplant war, sondern aus einem von B. provozierten Streit heraus entstand, er alkoholisiert war und unter dem Einfluss von weiteren Substanzen stand, so verfügte er doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal gemäss Gutachten seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig erhalten war (siehe dazu oben). Insbesondere hätte er einfach die Wohnung von B. verlassen können. Dazu war er aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen (da am Pasta kochen; UA 361) nicht bereit. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die Handlungsfreiheit von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und - 22 - damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 5.5.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden. Der Beschuldigte war hinsichtlich der Nötigungshandlungen zwar von Anfang an geständig. Ein Abstreiten wäre aufgrund der Beweislage aber auch aussichtslos gewesen. Entsprechend hat sein Geständnis das Straf- verfahren nicht wesentlich verkürzt. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Nötigung neutral aus. 5.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt und beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt dies gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Ta- gessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Ver- hältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnitt- lich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist aktuell nicht arbeitstätig. Er lebt von Sozialhilfe (GA 134) und hat Schulden (UA 366; siehe auch: Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 9). Für den Unterhalt seiner Kinder, die in der Türkei leben, kommen seine Eltern auf (GA 135). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen wäre deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, wäre zudem eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). Daran ändert auch die in Aussicht gestellte Invalidenrente (vgl. Vorbescheid vom 4. Oktober 2021 betreffend Zusprechung einer Invalidenrente) nichts. - 23 - 5.5.4. 5.5.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.1.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Bei den Bewährungsaussichten sind auch die voraussichtlichen Wirkungen eines Strafvollzugs zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2). 5.5.4.2. Betreffend die Prognose wirken sich die Vorstrafen ungünstig aus. Der Beschuldigte liess sich von weiterem strafbarem Verhalten nicht abhalten, obwohl er erst am 15. Juli 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, verurteilt und der bedingte Vollzug für eine andere Geldstrafe von 14 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 700.00, widerrufen wurde (UA 1) und es sich um für den Beschuldigten durchaus erhebliche Beträge handelte. Vielmehr delinquierte er – wenn auch vorerst nur im Übertretungsbereich – bereits ab August 2019 wieder. Ebenfalls als ungünstig anzusehen ist, dass der Beschuldigte keiner Arbeit nachgeht und es ihm auch nach der Entzugsbehandlung nicht stets gelungen ist, auf den Konsum von Drogen zu verzichten. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte nun wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Dies dürfte ihm die Konsequenzen von strafbarem Verhalten klar vor Augen führen. Mit Blick darauf ist dem Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung der gegen ihn am 24. März 2021 wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffneten Strafuntersuchung – knapp noch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal er nach eigenen Angaben engmaschig von seinen beiden Schwestern unterstützt werden soll (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 2). Für die Geldstrafe ist ihm daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Den angesichts der Vorstrafen und seiner persönlichen Umstände noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist aber mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 24 - 5.6. Die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfacher Konsum von Kokain) gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat für den mehrfachen Kokainkonsum eine Busse von bloss Fr. 100.00 ausgesprochen. Mit Blick auf den vom Beschuldigten zugegebenen erheblichen Eigenkonsum – er bezeichnete sich im Tatzeitpunkt selber als süchtig – erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 als zu mild. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 28b Abs. 2 BetmG bzw. seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt und er diese mehrfach konsumiert hat. Angemessen erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 50 Tage Freiheitsstrafe fest- zusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Die Berufung des Beschuldigten, der mit Berufungserklärung eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat, wendet sich gegen die angeordnete ambulante Massnahme, weshalb diese zu überprüfen ist. Daran ändert nichts, dass er sich gegenwärtig in einer freiwilligen Therapie befindet (siehe Plädoyer der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 13). - 25 - 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2). 6.2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 6.2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 mit Hinweis BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). 6.3. Aufgrund des Gutachtens des Dr. med. D. vom 16. April 2020 sowie der Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. und 25. März 2020 steht fest, dass der Beschuldigte an einer Suchterkrankung bezüglich Sedativa, Hypnotika und Kokain leidet. Ferner kann den Akten entnommen werden, dass es trotz der Entzugsbehandlung vom 21. Januar bis 14. Februar 2020 zu erneutem Drogenkonsum gekommen ist (UA 245). Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit bestehen hingegen nicht. Gemäss Gutachter fehlten Anhaltspunkte für Alkohol-Entzugssymptome (UA 181) und die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich haben beschrieben, der Beschuldigte konsumiere Alkohol nur gelegentlich (UA 207, 216). Gemäss dem Gutachten begründe eine Alkoholintoxikation, die Einnahme von Medikamenten und auch eine zusätzliche alternative Intoxikation eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Delinquenz. Es fände sich damit teilweise - 26 - ein bestehender Zusammenhang zwischen der Erkrankung sowie der vorgeworfenen Tat. Mit Blick auf die im Tatzeitpunkt bestehende Alkoholintoxikation liege ein erhöhter kausaler Zusammenhang vor (UA 194). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zur gutachterlichen Ausführung, wonach zwischen der Abhängigkeitserkrankung und den körperlichen Übergriffen kein spezifischer Zusammenhang zu sehen sei (UA 192). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung jedoch offenbleiben. Der Gutachter fand keine Hinweise auf eine allgemein erhöhte Wahrscheinlichkeit für körperliche Übergriffe durch den Beschuldigten (UA 188, 193). Der Experte erachtete jedoch die weitere Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B. als problematisch (UA 186 oben) und kam zum Schluss, in der Interaktion mit B. bei Verbleiben in der Struktur sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens von Übergriffen auszugehen (UA 188, 193). Letzteres wirkt sich vorliegend nicht mehr relevant aus, denn gemäss den Aussagen des Beschuldigten und jenen von B. führen sie nun nur noch eine freundschaftliche Beziehung (GA 119-121 und Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022, S. 3 f. und S. 8). Eine erhöhte Gefahr für weitere ähnliche Delikte, insbesondere gegen die physische Integrität einer anderen Person ist somit aufgrund des Gutachtens aktuell nicht mehr ersichtlich. Mangels zu erwartender schwerer Delikte erscheint eine therapeutische Massnahme daher nicht verhältnismässig. Auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist zu verzichten. 7. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zugesprochen. Einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Privatklägerin verwies das Bezirksgericht mangels hinreichender Begründung und Substantiierung auf den Zivilweg. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zur von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren - 27 - Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seiner Berufung im Vergleich zu seinen Anträgen nur in untergeordnetem Umfang durch, indem er nicht wegen mehrfacher Nötigung schuldig zu sprechen ist, ihm hinsichtlich der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, die Tagessatzhöhe – gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse – auf Fr. 10.00 festgesetzt wird, und von der Anordnung einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten therapeutischen Massnahme abzusehen ist. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen bzw. die Anschlussberufung gutzuheissen. Mithin wird sowohl eine um ein Jahr höhere Freiheitsstrafe als auch eine um 120 Tagessätze höhere Geldstrafe ausgesprochen und die Busse um Fr. 400.00 erhöht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 3'500.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird hinsichtlich aller Anklagepunkte schul- dig gesprochen, weshalb ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzu- erlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass hinsichtlich der Nötigung aufgrund der Annahme einer Handlungseinheit kein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung erfolgt, ändert daran nichts. 9.2. Die Höhe der der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 28 - 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 56 Tagen (6. März 2020 bis 30. April 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 29 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'322.70 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'093.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 30 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Fedier Hirt