verweisung als unverhältnismässig darstellt. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) sind damit vorliegend erfüllt. Auf die Rüge, wonach das FZA einer Landesverweisung entgegenstehen würde, braucht damit nicht eingegangen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.6) 3. 3.1. Die auf die Frage der Landesverweisung beschränkte Berufung des Beschuldigten erweist sich als begründet. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).