Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der bloss geringen Schwere der als Katalogtat zu berücksichtigenden Straftat, der Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten von mehr als zwölf Jahren in der Schweiz, der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Beschuldigten, sowie der dargelegten sozialen, kulturellen und familiären Bindungen in der Schweiz und in Deutschland davon auszugehen, dass die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib die eher geringen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen. Mithin fällt die EMRK-konforme Interessenabwägung unter den konkreten Umständen zugunsten des Beschuldigten aus, so dass sich die Landes-