Der Beschuldigte hat sein Handeln offenkundig bereut und seine Fehler eingesehen und sich darüber geärgert, auch wenn eine gewisse Bagatellisierungstendenz zu erkennen ist (vgl. beispielswiese die Aussage, es sei keine Katastrophe, UA act. 187). Er verhielt sich im Strafverfahren kooperativ und zeigte sich geständig. Der Beschuldigte hat in seinem Alltag auch keine Bezugspunkte zu Kindern oder Tieren (vgl. UA act. 173), die ein Risiko allenfalls erhöhen könnten, auch wenn keine pädophilen bzw. zoophilen Neigungen anzunehmen sind. Es fehlt insgesamt an einer -8-