Es liegen keine Faktoren vor, welche gegen ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten sprechen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten von der erstmals drohenden (bedingten) Freiheitsstrafe eine erhebliche Warnwirkung ausgeht. Es ist dem Beschuldigten weiter zugute zu halten, dass er sich seit den vorliegenden Delikten, d.h. seit mehr als drei Jahren, wohlverhalten zu haben scheint. Der Beschuldigte hat sein Handeln offenkundig bereut und seine Fehler eingesehen und sich darüber geärgert, auch wenn eine gewisse Bagatellisierungstendenz zu erkennen ist (vgl. beispielswiese die Aussage, es sei keine Katastrophe, UA act.