Auch das Rückfallrisiko bzw. die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist als gering einzustufen. Der Beschuldigte weist, wie bereits ausgeführt, zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 im Bagatellbereich auf. Insbesondere verfügt der Beschuldigte über keinerlei Vorstrafen im Bereich von sogenannten «Hands-on»-Delikten. Zurecht hat die Vorinstanz auf das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten geschlossen. Vorliegend ist gar von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Es liegen keine Faktoren vor, welche gegen ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten sprechen würden.