StGB geführt hat, aber nur sehr gering in die geschützten Rechtsgüter eingegriffen hat, ist im Ergebnis nicht von erheblicher krimineller Energie getragen. Im Rahmen der bereits bei der Prüfung eines Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ist somit von einem vergleichsweise geringen Interesse des Staates an einer Wegweisung des Beschuldigten auszugehen.