des Beschuldigten auszugehen. Entsprechend hat die Vorinstanz – bei isolierter Betrachtung – für die dem Beschuldigten vorgeworfene Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB denn auch eine Freiheitsstrafe von bloss zwei Monaten und somit eine Strafe im Bagatellbereich als angemessen erachtet. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten, das zwar zum Vorliegen einer Katalogtat für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 lit. h StGB geführt hat, aber nur sehr gering in die geschützten Rechtsgüter eingegriffen hat, ist im Ergebnis nicht von erheblicher krimineller Energie getragen.