Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht aktiv nach diesen Videodateien gesucht hat, sondern ihm diese ohne eigentliches Zutun weitergeleitet worden sind. Ihm ist zwar vorzuwerfen, dass er die Videodateien in der Folge nicht gelöscht und eine davon gar weitergeleitet hat. Dennoch hat es sich nur um zwei und somit um eine vergleichsweise geringe Anzahl Videodateien gehandelt, welche inhaltlich zudem nicht schwerste Formen von Kinderpornografie enthalten.