Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bezieht sich auf zwei via Facebook verbreitete Videodateien. Die eine Datei zeigt einen Knaben, der einen Esel anal penetriert, die andere einen Knaben, der seinen Penis in ein Huhn einführt. Beide Videodateien wurden auch ausserhalb dieses Verfahrens elektronisch verbreitet, was dem Obergericht aus mehreren anderen Verfahren bekannt ist. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht aktiv nach diesen Videodateien gesucht hat, sondern ihm diese ohne eigentliches Zutun weitergeleitet worden sind.