Die etwas bessere Wirtschaftslage in der Schweiz gleicht sich durch tiefere Lebenshaltungskosten wieder aus. Sodann existiert auch in Deutschland ein Sozialversicherungssystem, wodurch der arbeitslose und – nach eigenen Angaben – vollständig arbeitsunfähige Beschuldigte auch dort finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Auch eine Fortsetzung seiner Behandlung wäre in Deutschland möglich. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: