Der Beschuldigte hat weder in der Schweiz noch in Deutschland familiäre Beziehungen. Nach eigenen Angaben lebe von seiner Familie in Deutschland nur noch seine Schwester, zu welcher er keinen Kontakt pflege. Seine Eltern, welche in Deutschland gelebt hätten, sowie die weiteren Verwandten seien verstorben. 2019 sei auch seine langjährige Partnerin verstorben, weshalb er nun allein lebe. In der Schweiz habe er keine familiären Beziehungen (UA act. 3 f.). Der Beschuldigte verfügt über diverse freundschaftliche Kontakte in der Schweiz, wohingegen er in Deutschland eine Vereinsamung befürchtet.