Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte am 19. Januar 2022 seine Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.