Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.273 (ST.2020.116; StA.2019.2411) Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1962], von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Gegenstand Pornografie, Gewaltdarstellungen; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 14. August 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 2 und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) sowie mehrfacher Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg fällte am 8. April 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB - des mehrfachen Erwerbs und Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 i.V.m. Art. 197 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. 1. H-2019-230 Mobiltelefon iPhone 7, 2. H-2019-228 Mobiltelefon iPhone 6, 3. H-2019-229 Mobiltelefon iPhone SE, 4. 2019-49-02-01 Notebook Asus mit Harddisk 2.5" WD, 5. 2019-49-03-01 Netbook Asus mit Harddisk 2.5" Hitachi, 6. 2019-49-05-01 ext. Harddisk, 7. 2019-49-06-01 ext. Harddisk, 8. 2019-49-07-01 ext. Harddisk, 9. 2019-49-09-01 ext. Harddisk. -3- 7. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'800.00 sowie den Auslagen von CHF 42.00, insgesamt CHF 2'842.00, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'400.00 zu bezahlen. 9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Donato Del Duca, die richterlich auf CHF 4'952.55 (inkl. MWSt von CHF 354.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte am 19. Januar 2022 seine Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist lediglich die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. -4- 2.2. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er bestreitet die vorinstanz- lichen Schuldsprüche, insbesondere denjenigen wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB, nicht, womit unbestrittener- massen eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vorliegt. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berück- sichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 2.3. Der heute 60-jährige Beschuldigte wurde in Deutschland geboren und ist vor über 12 Jahren am 1. April 2010 mit 47 Jahren in die Schweiz eingereist; seit dem 1. Juli 2013 lebt er in Gemeinde S. Grund für die Einreise sei nach eigenen Angaben die Arbeitssuche gewesen (GA act. 17). Per 29. April 2016 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt (MIKA Akten). Er spricht Hochdeutsch und versteht Schweizer Mundart (GA act. 16). Auch wenn nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann, wie dies bei in der Schweiz geborenen oder hier aufgewachsenen Personen regelmässig der Fall ist, so spricht die -5- Anwesenheitsdauer von mehr als zwölf Jahren und die damit einher- gehende Integration des Beschuldigten doch für ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich allerdings weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine längere Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1, BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschuldigte hat in der Schweiz zwei Vorstrafen im Bagatellbereich wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern vom 26. August 2013 und 4. Februar 2014. Er wurde hierfür zu geringfügigen Geldstrafen von 10 bzw. 5 Tagessätzen verurteilt. Im Übrigen weist sein Strafregisterauszug keine Einträge auf. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 1. April 2010 arbeitete der Beschuldigte vorerst als Dachdecker. Er erlitt noch in diesem Jahr einen Arbeitsunfall und zog sich dabei unter anderem eine intraartikuläre Trümmerfraktur des Handgelenks zu. Er liess sich in der Folge zum Kraft- fahrer umschulen, wobei eine Störung der Sehkraft (Astigmatismus) festgestellt wurde. Nach einem erneuten Arbeitsunfall im April 2014, bei dem sein Fuss eingeklemmt wurde, wurde er zwischenzeitlich arbeits- unfähig, da ihm die zweite Zehe des rechten Fusses amputiert werden musste. Der Beschuldigte hat schliesslich seine Arbeit ganz verloren und ist seit dem Jahre 2016 von der Sozialhilfe abhängig. In diesem Zusammenhang haben sich im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung Schulden im Umfang von Fr. 124'000.00 angehäuft. Betreibungen oder Verlustscheine sind jedoch nicht bekannt. Er lebt in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Wohnung in Gemeinde S., wo er sich als eine Art Hauswart betätigt. Eine IV-Rente erhält der Beschuldigte nicht. Der Beschuldigte bringt vor, aus den beiden Arbeits- unfällen sei eine psychische Dekompensation und depressive Entwicklung erwachsen, sodass er in psychiatrischer Behandlung sei (vgl. den «Arztbericht Psychiatrie» vom 1. November 2021 und das Schreiben seines Hausarztes Dr. med. F. vom 3. Januar 2022). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Er warte noch auf den Revisions- entscheid der SVA Aarau und habe einen neuen IV-Antrag gestellt (vgl. Fragebogen SVA Aargau vom 1. November 2021), dies insbesondere aufgrund der psychischen Leiden. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration erscheint damit als nicht gelungen, was allerdings in nicht unerheblichem Masse auf die vom Beschuldigten erlittenen Arbeitsunfälle und die daraus resultierenden psychischen Erkrankungen zurückzuführen ist. -6- Der Beschuldigte hat weder in der Schweiz noch in Deutschland familiäre Beziehungen. Nach eigenen Angaben lebe von seiner Familie in Deutsch- land nur noch seine Schwester, zu welcher er keinen Kontakt pflege. Seine Eltern, welche in Deutschland gelebt hätten, sowie die weiteren Verwandten seien verstorben. 2019 sei auch seine langjährige Partnerin verstorben, weshalb er nun allein lebe. In der Schweiz habe er keine familiären Beziehungen (UA act. 3 f.). Der Beschuldigte verfügt über diverse freundschaftliche Kontakte in der Schweiz, wohingegen er in Deutschland eine Vereinsamung befürchtet. Der Beschuldigte ist mit der Kultur und der Sprache seines Heimatlands, wo er mehr als 45 Jahre verbracht hatte, bestens vertraut. Auch wenn er in den letzten Jahren keinen regelmässigen Kontakt mehr zu Verwandten oder Bekannten in Deutschland gepflegt hat, wäre ihm eine mit der Schweiz vergleichbare gesellschaftliche Wiedereingliederung ohne weiteres möglich. Die Chancen auf einen Berufseinstieg sind in der Schweiz und in Deutschland in etwa gleich zu werten. Die etwas bessere Wirtschaftslage in der Schweiz gleicht sich durch tiefere Lebenshaltungskosten wieder aus. Sodann existiert auch in Deutschland ein Sozialversicherungssystem, wodurch der arbeitslose und – nach eigenen Angaben – vollständig arbeits- unfähige Beschuldigte auch dort finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Auch eine Fortsetzung seiner Behandlung wäre in Deutschland möglich. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessen- abwägung ergibt sich Folgendes: Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bezieht sich auf zwei via Facebook verbreitete Videodateien. Die eine Datei zeigt einen Knaben, der einen Esel anal penetriert, die andere einen Knaben, der seinen Penis in ein Huhn einführt. Beide Videodateien wurden auch ausserhalb dieses Verfahrens elektro- nisch verbreitet, was dem Obergericht aus mehreren anderen Verfahren bekannt ist. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht aktiv nach diesen Videodateien gesucht hat, sondern ihm diese ohne eigentliches Zutun weitergeleitet worden sind. Ihm ist zwar vorzuwerfen, dass er die Videodateien in der Folge nicht gelöscht und eine davon gar weitergeleitet hat. Dennoch hat es sich nur um zwei und somit um eine vergleichsweise geringe Anzahl Videodateien gehandelt, welche inhaltlich zudem nicht schwerste Formen von Kinderpornografie enthalten. Die Videoaufnahmen, welche keine sexuellen Handlungen mit Erwach- senen oder mit Gewaltanwendung zeigen, machen nicht den Anschein, als seien die Knaben zu den gefilmten Handlungen mit einem Esel bzw. Huhn gezwungen worden. Den Videoaufnahmen können denn auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass es sich um bewusst produzierte Kinderpornografie handeln würde. Jedenfalls drängt sich unter den -7- vorliegenden Umständen nicht der Schluss auf, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die Nachfrage und damit die Herstellung von Kinder- pornografie massgeblich gefördert hätte. Damit steht aber auch fest, dass das vom Tatbestand der Kinderpornografie geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität der minderjährigen Opfer vorliegend nur in relativ leichtem Ausmass verletzt worden ist. Insgesamt ist – ohne sein Tun zu bagatellisieren, handelt es sich doch um tatbestandsmässige harte Pornografie – unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Kinderpornografie erfassten Handlungsweisen und Video- dateien mit der Vorinstanz von einem vergleichsweise leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Entsprechend hat die Vorinstanz – bei isolierter Betrachtung – für die dem Beschuldigten vorgeworfene Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB denn auch eine Freiheitsstrafe von bloss zwei Monaten und somit eine Strafe im Bagatell- bereich als angemessen erachtet. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten, das zwar zum Vorliegen einer Katalogtat für eine Landes- verweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 lit. h StGB geführt hat, aber nur sehr gering in die geschützten Rechtsgüter eingegriffen hat, ist im Ergebnis nicht von erheblicher krimineller Energie getragen. Im Rahmen der bereits bei der Prüfung eines Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ist somit von einem vergleichsweise geringen Interesse des Staates an einer Wegweisung des Beschuldigten auszugehen. Auch das Rückfallrisiko bzw. die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist als gering ein- zustufen. Der Beschuldigte weist, wie bereits ausgeführt, zwei nicht ein- schlägige Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 im Bagatellbereich auf. Insbesondere verfügt der Beschuldigte über keinerlei Vorstrafen im Bereich von sogenannten «Hands-on»-Delikten. Zurecht hat die Vorinstanz auf das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten geschlossen. Vorliegend ist gar von einer günstigen Legalprognose aus- zugehen. Es liegen keine Faktoren vor, welche gegen ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten sprechen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten von der erstmals drohenden (bedingten) Freiheitsstrafe eine erhebliche Warnwirkung ausgeht. Es ist dem Beschuldigten weiter zugute zu halten, dass er sich seit den vor- liegenden Delikten, d.h. seit mehr als drei Jahren, wohlverhalten zu haben scheint. Der Beschuldigte hat sein Handeln offenkundig bereut und seine Fehler eingesehen und sich darüber geärgert, auch wenn eine gewisse Bagatellisierungstendenz zu erkennen ist (vgl. beispielswiese die Aussage, es sei keine Katastrophe, UA act. 187). Er verhielt sich im Strafverfahren kooperativ und zeigte sich geständig. Der Beschuldigte hat in seinem Alltag auch keine Bezugspunkte zu Kindern oder Tieren (vgl. UA act. 173), die ein Risiko allenfalls erhöhen könnten, auch wenn keine pädophilen bzw. zoophilen Neigungen anzunehmen sind. Es fehlt insgesamt an einer -8- hinreichenden Wahrscheinlichkeit von künftigen Delikten, die der öffen- tlichen Ordnung oder Sicherheit entgegenstehen. Unter diesen Umständen ist kein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszumachen. Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der bloss geringen Schwere der als Katalogtat zu berücksichtigenden Straftat, der Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten von mehr als zwölf Jahren in der Schweiz, der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Beschuldigten, sowie der dargelegten sozialen, kulturellen und familiären Bindungen in der Schweiz und in Deutschland davon auszugehen, dass die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib die eher geringen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen. Mithin fällt die EMRK-konforme Interessenabwägung unter den konkreten Umständen zugunsten des Beschuldigten aus, so dass sich die Landes- verweisung als unverhältnismässig darstellt. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) sind damit vorliegend erfüllt. Auf die Rüge, wonach das FZA einer Landesverweisung entgegenstehen würde, braucht damit nicht ein- gegangen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.6) 3. 3.1. Die auf die Frage der Landesverweisung beschränkte Berufung des Beschuldigten erweist sich als begründet. Ausgangsgemäss sind die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote vom 23. Februar 2022 mit Fr. 2'692.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 Abs. 1 AnwT). 3.2. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'242.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) sind ihm demnach vollumfänglich auf- zuerlegen. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 4'952.55 wurde mit Berufung nicht -9- angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschä- digung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB - der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 4. Es wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB und Art. 135 Abs. 2 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. - H-2019-230 Mobiltelefon iPhone 7, - H-2019-228 Mobiltelefon iPhone 6, - H-2019-229 Mobiltelefon iPhone SE, - 10 - - 2019-49-02-01 Notebook Asus mit Harddisk 2.5" WD, - 2019-49-03-01 Netbook Asus mit Harddisk 2.5" Hitachi, - 2019-49-05-01 ext. Harddisk, - 2019-49-06-01 ext. Harddisk, - 2019-49-07-01 ext. Harddisk, - 2019-49-09-01 ext. Harddisk. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'692.40 auszurichten. 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'242.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'952.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen