Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 350.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'252.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'350.00, ohne Übersetzungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt.