6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren (SST.2019.80 und SST.2021.2070) eine Entschädigung von Fr. 4'260.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln, d.h. im Betrag von Fr. 2'840.00, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.