3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 4. Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Schadenersatz von Fr. 11'394.35 zu bezahlen. -9-