3.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenregelung nach wie vor als korrekt. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 172ter StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig.