Im Berufungsverfahren verbleiben somit im zweiten Umgang 4.35 Stunden à Fr. 200.00 zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar von (gerundet) Fr. 1'460.00. Hinzu kommt das Honorar aus dem ersten Umgang vor Obergericht von Fr. 2'800.00, womit sich das Honorar (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auf total (gerundet) Fr. 4'260.00 beläuft. Die Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln, d.h. im Betrag von Fr. 2'840.00, zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist. -8-