Damit dringt sie grundsätzlich durch, auch wenn auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.