Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren, er sei lediglich wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (nicht wegen gewerbsmässiger Begehung) zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt und betreffend Strafmass. Er obsiegt insofern, als von einer Landesverweisung abzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zwölf Monate beantragt. Damit dringt sie grundsätzlich durch, auch wenn auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist.