lungen auf einen Zeitraum von wenigen Tagen beschränkt haben. Weder vorher noch nachher wurde der Beschuldigte (soweit bekannt) straffällig. Es liegt auch keine Vielzahl von minderschweren Delikten vor und es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschuldigte könnte in schwerere Formen der Delinquenz abgleiten oder er lasse sich durch die ausgesprochene Sanktion nicht beeindrucken. Da er weder vorher noch nachher straffällig wurde und ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann, fehlt es zudem an einer konkreten Wiederholungsgefahr.