Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung, was zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzgeber darin eine vergleichsweise schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung erblickt hat. Der Deliktsbetrag von fast Fr. 15'000.00 ist zwar isoliert betrachtet erheblich, wiegt aber im Rahmen der gewerbsmässigen Begehung (nur diese stellt eine Katalogtat dar) nicht besonders schwer. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt oder bedroht wurden und sich die einzelnen Tathand-