unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sanktioniert wurde (BGE 123 IV 107 E. 2), bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2), die zusammen mit weiteren Delikten mit -6- fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde; bei bandenmässigem (und teilweise brutal ausgeführtem) Raub, Raubversuch sowie mehrfachem bandenmässigem und gewerbsmässigem Diebstahl, die eine Freiheitsstrafe von vier Jahren nach sich zog (Urteil 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006).