Das Bundesgericht hat eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in seiner bisherigen Praxis beispielsweise bejaht bei einer Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 25. August 1994 E. 3a, zitiert nach BGE 139 II 65 E. 5.2), bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der zahlreiche weitere Delikte vorausgegangen waren und die mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995 E. 3; zitiert nach BGE 139 II 65 E. 5.2), bei einer detailliert geplanten und zielstrebig in die Tat umgesetzten Brandstiftung in einem Geschäftslokal mittels Molotowcocktail, die mit einer