2.4. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling mit Asylstatus (vgl. Migrationsakten, Entscheid des SEM vom 6. Mai 2015). Es bleibt deshalb im Rahmen der nach Art. 66a Abs. 2 StGB gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) vorliegt.